Antrag auf Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (§53 EnergieStG)
Energiesteuerentlastung nach § 53 Abs. 1 EnergieStG
bis 31.12.2009 waren Bioheizstoffe von der Energiesteuer befreit.
Seit dem 01. 01. 2010 ist eine solche Entlastung für Produzenten und Händler nicht mehr vorgesehen (§ 50 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG). Deshalb können wir Ihnen Bioheiz- und Biokraftstoffe nur noch unter Berücksichtigung des gültigen Steuersatzes von derzeit 61,35 Euro / 1.000 Liter (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a) EnergieStG) berechnen.
Die Energiesteuer können Sie als BHKW-Betreiber beim zuständigen Hauptzollamt wieder zurückfordern.
Dazu müssen sie wiefolgt vorgehen:
1. Antrag zur Anmeldung ihrer Anlage nach § 3 Energiesteuergesetz bei ihrem zuständigen Hauptzollamt stellen. Dazu werden neben dem amtlichen Vordruck
Formular 1190 die Betreiberdaten, das Inbetriebnahmeprotokoll und das technische Datenblatt benötigt.
2. Antrag auf Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wämre (§53 EnergieStG): Die Rückerstattung erfolgt im Nachhinein, also immer für das Vorjahr, und ist ähnlich wie beim Agrardiesel jährlich neu anzufordern. Dazu muss das ausgefüllte
Formular 1117 und der Nachweis über den Bezug des Energieproduktes für das zurückliegende Kalenderjahr dem zuständigen Hauptzollamt zugesendet werden.
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